08 Mai 2020

Informationen für Unternehmen: Kurzarbeitergeld (KUG)

0 Kommentare

Der Gesetzgeber sieht wegen der Corona-Pandemie die Möglichkeit von Erleichterungen beim Zugang zum KUG vor. Nachstehend wichtige Aspekte in Kürze:

– Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 % haben.

– Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.

– Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet.

– Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.

– In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit (§§ 95 ff. SGB III).

 

[zum Anfang]
Über den Autor