Informationen für Unternehmen: Kurzarbeitergeld (KUG)
Der Gesetzgeber sieht wegen der Corona-Pandemie die Möglichkeit von Erleichterungen beim Zugang zum KUG vor. Nachstehend wichtige Aspekte in Kürze:
– Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 % haben.
– Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
– Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet.
– Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
– In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit (§§ 95 ff. SGB III).